RS Vwgh 2001/10/30 2001/14/0115

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Veröffentlicht am 30.10.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Wenn ein Geschäftsführer seine Geschäftsführungstätigkeit auch außerhalb der Räumlichkeiten der Gesellschaft und ohne Bindung an feste Arbeitzeiten erbringt, steht dies seiner Eingliederung in den Organismus der Gesellschaft nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140115.X01

Im RIS seit

04.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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