RS Vwgh 2001/10/30 2000/14/0169

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Veröffentlicht am 30.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Wird durch keinerlei Maßnahme sichergestellt, dass dem Parteienvertreter ein abzusendendes Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt wird, sondern obliegt es schon standardmäßig dem "Sekretariat", dass Schriftstücke vor ihrer Abfertigung (firmenmäßig) gezeichnet werden, so ist ein entsprechender Organisationsstandard der Kanzlei, wie er für berufsmäßige Parteienvertreter gefordert ist, nicht zu erkennen, zumal sich die Unterlassung der Unterschrift durch den berufsmäßigen Parteienvertreter als ein Ereignis darstellt, welches nicht im Bereich des Erfüllungsgehilfen, sondern in jenem des Parteienvertreters selbst geschieht (Hinweis B 23.3.1994, 94/13/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000140169.X03

Im RIS seit

08.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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