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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Wird durch keinerlei Maßnahme sichergestellt, dass dem Parteienvertreter ein abzusendendes Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt wird, sondern obliegt es schon standardmäßig dem "Sekretariat", dass Schriftstücke vor ihrer Abfertigung (firmenmäßig) gezeichnet werden, so ist ein entsprechender Organisationsstandard der Kanzlei, wie er für berufsmäßige Parteienvertreter gefordert ist, nicht zu erkennen, zumal sich die Unterlassung der Unterschrift durch den berufsmäßigen Parteienvertreter als ein Ereignis darstellt, welches nicht im Bereich des Erfüllungsgehilfen, sondern in jenem des Parteienvertreters selbst geschieht (Hinweis B 23.3.1994, 94/13/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000140169.X03Im RIS seit
08.04.2002