RS Vwgh 2001/10/30 98/14/0085

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Veröffentlicht am 30.10.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0277 E 22. April 1998 VwSlg 7273 F/1998 RS 2 (hier nur dritter Satz)

Stammrechtssatz

Um von einer offensichtlichen Unrichtigkeit sprechen zu können, muß die Unrichtigkeit für die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren erkennbar sein. Bloße Zweifel an der Richtigkeit der Abgabenerklärung - mögen sie auch berechtigt sein - stellen noch keine offenkundige Unrichtigkeit dar. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen. Dabei ist zu beachten, daß Sachverhaltselemente regelmäßig erst aus der Sicht der anzuwendenden Rechtsnormen relevant werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140085.X01

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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