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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §248;Rechtssatz
Aus § 248 BAO ergibt sich, dass der zur Haftung Herangezogene jedenfalls den gegen ihn geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen können muss (Hinweis E 17.12.1996, 94/14/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998140142.X04Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013