RS Vfgh 2002/11/28 G214/02

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ASVG §135a

Leitsatz

Zurückweisung eines "Drittelantrags" von Abgeordneten des Nationalrates auf Aufhebung der die Ambulanzgebühr regelnden Bestimmung des ASVG infolge Neufassung der bekämpften Vorschrift in wesentlichen Teilen

Rechtssatz

Zurückweisung eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung des §135a ASVG idF BGBl I 35/2001 und BGBl I 67/2001.

Mit den Bundesgesetzen BGBl I 140/2002 und BGBl I 155/2002 wurde §135a ASVG in mehreren Punkten abgeändert. Der zweite Satz des §135a Abs2 ASVG wurde mit Wirkung vom 01.09.02 geändert, die übrigen Änderungen des §135a ASVG stehen seit dem 01.10.02 in Kraft.

Der vorliegende Gesetzesprüfungsantrag richtet sich somit - seit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen - gegen eine in wesentlichen Teilen nicht mehr in Kraft stehende Fassung des §135a ASVG.

Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, ein vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenes Gesetz während des anhängigen Verfahrens zu ändern. Dem Gesetzgeber ist dabei aber insoweit eine Grenze gezogen, als er nicht in der "erweislichen oder doch vom Ergebnis her erschließbaren" Absicht handeln darf, ein anhängiges Gesetzesprüfungsverfahren ganz oder teilweise zu vereiteln (vgl VfSlg 10091/1984).

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Den Änderungen der Ausnahmetatbestände des §135a ASVG liegt vielmehr - wie auch aus der Begründung des zugrunde liegenden Abänderungsantrags hervorgeht - offenkundig die Absicht zugrunde, den vom VfGH im B v 29.06.02, B9/02-10 ua, geäußerten Bedenken gegen die bisherige Fassung des §135a ASVG Rechnung zu tragen.

Entscheidungstexte

  • G 214/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2002 G 214/02

Schlagworte

Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Sozialversicherung, Krankenversicherung, Ambulanzgebühr, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G214.2002

Dokumentnummer

JFR_09978872_02G00214_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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