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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §1 Abs1;Rechtssatz
Während der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufG 1992 auf die Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich(vgl. § 1 Abs. 1 AufG 1992)und somit auf die Begründung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen (vgl. § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 BGBl. Nr. 9/1992 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994) gerichtet ist, stellt § 12 AufG 1992 lediglich auf die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet während ganz bestimmter Situationen, nämlich für Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände, ab. Zwischen diesen beiden Verwaltungsverfahren besteht daher kein so enger Verfahrenszusammenhang, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann (Hinweis E 18. Juni 1990, 90/10/0035; E 8. Mai 1998, 97/19/1271).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997180160.X03Im RIS seit
06.02.2002