RS Vwgh 2001/11/6 97/18/0160

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Veröffentlicht am 06.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs7;
AufG 1992 §12;
AVG §68 Abs1 impl;

Rechtssatz

Während der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufG 1992 auf die Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich(vgl. § 1 Abs. 1 AufG 1992)und somit auf die Begründung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen (vgl. § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 BGBl. Nr. 9/1992 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994) gerichtet ist, stellt § 12 AufG 1992 lediglich auf die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet während ganz bestimmter Situationen, nämlich für Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände, ab. Zwischen diesen beiden Verwaltungsverfahren besteht daher kein so enger Verfahrenszusammenhang, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann (Hinweis E 18. Juni 1990, 90/10/0035; E 8. Mai 1998, 97/19/1271).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997180160.X03

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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