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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG geht nicht so weit, dass eine Partei, die selbst den Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gestellt und alle Verfahrenshandlungen vorgenommen und damit keinen Anlass für die Annahme gegeben hat, dass sie in diesem Verfahren vertreten sein wollte, darauf hinzuweisen wäre, dass sie zur Begründung eines wirksamen Vertretungsverhältnisses eine entsprechende Erklärung abgeben müsste.
Schlagworte
Allgemein Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997180160.X05Im RIS seit
06.02.2002