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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Von einem Facharzt einer bestimmten Richtung kann im Allgemeinen erwartet werden, dass er mit allen Teilbereichen seines Fachgebietes vertraut ist, d.h. bezogen auf den Beschwerdefall, dass ein Facharzt für Hals- Nasen und Ohrenkrankheiten auch über psychosomatische (psychische) Ursachen von Schädigungen des Gehörs hinreichend Auskunft geben kann (hier: besondere Umstände, die allenfalls die Beiziehung eines Sachverständigen der vom Beschwerdeführer gewünschten Gebiete - Psychologie; Psychosomatik -
angezeigt erscheinen ließen, liegen nicht vor (ausführliche Begründung im E).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete KOVG Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungen Sachverständiger Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1994090060.X05Im RIS seit
19.02.2002