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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bzw. bestimmter Sachverständiger besteht nicht (Hinweis E 8. 9. 1987, 87/09/0132).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete KOVG Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungen Sachverständiger Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1994090060.X04Im RIS seit
19.02.2002