RS Vwgh 2001/11/6 96/09/0004

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Veröffentlicht am 06.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
HVG §2 Abs1;

Rechtssatz

Enthält der medizinische Befund des (erst)versorgenden Krankenhauses, das auf die Behandlung von Unfällen spezialisiert ist, keinerlei Anzeichen, die aus medizinischer Sicht auf ein bestimmtes Leiden schließen lassen, ist der medizinische Sachverständige im Versorgungsverfahren nicht gehalten, aus verkehrstechnischen Angaben zum Unfallshergang Rückschlüsse auf (weitere) mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zu ziehen, für die jeder Hinweis in den in zeitlicher Nähe zum Unfall erstellten medizinischen Befunden fehlt.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Besondere Rechtsgebiete Diverses Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996090004.X01

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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