Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Enthält der medizinische Befund des (erst)versorgenden Krankenhauses, das auf die Behandlung von Unfällen spezialisiert ist, keinerlei Anzeichen, die aus medizinischer Sicht auf ein bestimmtes Leiden schließen lassen, ist der medizinische Sachverständige im Versorgungsverfahren nicht gehalten, aus verkehrstechnischen Angaben zum Unfallshergang Rückschlüsse auf (weitere) mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zu ziehen, für die jeder Hinweis in den in zeitlicher Nähe zum Unfall erstellten medizinischen Befunden fehlt.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Besondere Rechtsgebiete Diverses Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996090004.X01Im RIS seit
20.02.2002