RS Vwgh 2001/11/6 94/09/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §52;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;

Rechtssatz

Es hat zunächst der Sachverständige zu beurteilen, ob die vorhandenen Unterlagen und Angaben der Partei in einem Verfahren betreffend die Anerkennung eines Leidens als Dienstbeschädigung nach dem KOVG 1957 für einen Befund ausreichen, auf dessen Grundlage sich ein Gutachten (im engeren Sinn) erstellen lässt. Eine allfällige Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens hat die Verfahrenspartei im Rahmen des Parteiengehörs aufzuzeigen, die im Falle ihres Zutreffens zu einer entsprechenden Ergänzung zu führen hat. Ein "Recht" auf Erörterung möglicher Ursachen mit dem Gutachter kommt ihr nicht zu. Es besteht auch keine Pflicht des Sachverständigen, die Partei darüber zu belehren, welche Tatsachen diese vorzubringen hat, um das aus ihrer Sicht gewünschte Ergebnis am ehesten zu erreichen.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungen Sachverständiger Arzt Sachverständiger Aufgaben Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1) Vom Sachverständigen herangezogene Befunde und sonstige Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1994090060.X06

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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