RS Vfgh 2002/11/29 G183/02 ua - G346/01

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Veröffentlicht am 29.11.2002
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Index

86 Veterinärrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Sachentscheidung Wirkung
FleischuntersuchungsG-Nov BGBl I 73/2001 Art2 Abs3
FleischuntersuchungsG §6 Abs3 idF BGBl I 73/2001

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des Verbots der Bestellung von Amtstierärzten zu Fleischuntersuchungstierärzten infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges im Hinblick auf bestehende Ausnahmetatbestände sowie auf Aufhebung einer Bestimmung der FleischuntersuchungsG-Novelle 2001 wegen entschiedener Sache; Bedenken hinsichtlich der Berufsausübungsfreiheit jenen der bereits abgehandelten Erwerbsausübungsfreiheit gleichzuhalten

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §6 Abs3 FleischuntersuchungsG idF BGBl I 73/2001 und des Art2 Abs3 der FleischuntersuchungsG-Nov BGBl I 73/2001.

Das in §6 Abs3 erster Satz FleischuntersuchungsG normierte Verbot der Bestellung von Amtstierärzten zu Fleischuntersuchungstierärzten entfaltet mit Blick auf die im zweiten Satz (Z1 und Z2) des §6 Abs3 vorgesehenen Ausnahmen nicht mit Sicherheit Wirkung für die Antragsteller.

Die Einschreiter(innen) hätten die Möglichkeit, einen Bescheid, mit dem die Beauftragung als Fleischuntersuchungsorgan - mangels Erfüllung eines der beiden Ausnahmetatbestände - unter Verweis auf das Verbot nach §6 Abs3 erster Satz FleischuntersuchungsG versagt wird, nach Ausschöpfung des Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde nach Art144 B-VG zu bekämpfen und auf diese Weise ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihnen angefochtene Gesetzesbestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Indem der VfGH mit E v 27.06.02, G325/01, bereits über die vorgebrachten Bedenken gegen Art2 Abs3 der FleischuntersuchungsG-Nov, BGBl I 73/2001, entschieden hat, ist er im Sinne der ständigen Rechtsprechung gehindert, sich mit den auch von den nunmehrigen Antragsteller(inne)n vorgebrachten gleichartigen Bedenken neuerlich auseinanderzusetzen. Dies gilt auch für jene Bedenken, die unter Berufung auf das Recht "auf Ausübung eines Berufes" (Art18 StGG) erhoben werden; sie sind nämlich jenen gleichzuhalten, die der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Vorerkenntnis im Lichte des Grundrechts auf Erwerbsfreiheit (Art6 StGG) abgehandelt hat.

(Ebenso: G346/01, B v 29.11.02, hins §6 Abs3 FleischuntersuchungsG).

Entscheidungstexte

  • G 346/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.2002 G 346/01
  • G 183/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.2002 G 183/02 ua

Schlagworte

Gesundheitswesen, Fleischbeschau, res iudicata, Veterinärwesen, Fleischuntersuchung, VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Erwerbsausübungsfreiheit, Berufsausübungsfreiheit, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G183.2002

Dokumentnummer

JFR_09978871_02G00183_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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