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86 VeterinärrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten aufAufhebung des Verbotes der Bestellung von Amtstierärzten zuFleischuntersuchungstierärzten; kein Verstoß gegen denGleichheitsgrundsatz, das Recht auf Bewerbung um ein öffentliches Amtund die Erwerbsausübungsfreiheit; Zurückweisung des Antrags aufAufhebung weiterer Bestimmungen des FleischuntersuchungsG mangelsDarlegung von Bedenken sowie der Novelle 2001 wegen entschiedenerSacheRechtssatz
Zurückweisung eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten, soweit er sich gegen §6 Abs3 zweiter Satz, eine Wortfolge in §51 Abs1a FleischuntersuchungsG idF BGBl I 73/2001 sowie gegen Art2 der Novelle BGBl I 73/2001 zur Gänze richtet, mangels Darlegung von Bedenken.
Zurückweisung des Eventualantrags auf Aufhebung des Art2 Abs3 der FleischuntersuchungsG-Nov BGBl I 73/2001 wegen entschiedener Sache (vgl. G325/01, E v 27.06.02; Identität der zur Prüfung gestellten Norm, gleichartige Bedenken).
Abweisung des Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung des §6 Abs3 erster Satz FleischuntersuchungsG idF BGBl I 73/2001.
Wenn man die Zahl von (hauptberuflich mit Dienstvertrag angestellten) Grenztierärzten sowie in einer Zentralstelle tätigen Amtstierärzten ins Verhältnis zur Gesamtzahl der Amtstierärzte setzt (und die Gesamtzahl der Amtstierärzte ihrerseits der wiederum weitaus größeren Gesamtzahl von Fleischuntersuchungstierärzten gegenüberstellt) und man zudem die in den Z1 und Z2 des §6 Abs3 leg.cit. normierten Ausnahmen vom Verbot der Bestellung von Amtstierärzten zu Fleischuntersuchungstierärzten ins Kalkül zieht, führt dies zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber mit der in §6 Abs3 (erster Satz) leg cit getroffenen Regelung die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen noch nicht überschritten hat.
Der Gesetzgeber hat sich - selbst wenn ein anderer, "weniger drastischer" Weg zur Zielerreichung offen gestanden wäre - hier im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bewegt (vgl E v 27.06.02, G325/01).
Eine Verletzung des in Art3 StGG verankerten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Bewerbung um ein öffentliches Amt ist auszuschließen, weil diese Verfassungsnorm keinen Rechtsanspruch auf Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt gewährt.
Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit.
Schlagworte
Ämterzugänglichkeit, Erwerbsausübungsfreiheit, Gesundheitswesen,Fleischbeschau, Rechtspolitik, res iudicata, Veterinärwesen,Fleischuntersuchung, VfGH / Bedenken, VfGH / SachentscheidungWirkung, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G181.2002Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009