RS Vwgh 2001/11/8 2000/21/0079

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Veröffentlicht am 08.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13;
AVG §37;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Parteienerklärungen sind im Zweifel nicht so auszulegen, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird. Es ist vielmehr vor Erlassung eines Bescheides auf eine Klarstellung des mehrdeutigen Anbringens durch die Behörde hinzuwirken. (Hier durfte der mit "Aufenthaltsverbot, Abschiebung nach Singapur" betitelte Antrag des Fremden nicht ohne weiteres nach § 75 Abs 1 FrG 1997 behandelt werden, Antrag könnte auch als Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes nach § 56 Abs 2 FrG 1997 gedeutet werden.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000210079.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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