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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Parteienerklärungen sind im Zweifel nicht so auszulegen, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird. Es ist vielmehr vor Erlassung eines Bescheides auf eine Klarstellung des mehrdeutigen Anbringens durch die Behörde hinzuwirken. (Hier durfte der mit "Aufenthaltsverbot, Abschiebung nach Singapur" betitelte Antrag des Fremden nicht ohne weiteres nach § 75 Abs 1 FrG 1997 behandelt werden, Antrag könnte auch als Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes nach § 56 Abs 2 FrG 1997 gedeutet werden.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000210079.X02Im RIS seit
18.02.2002