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91 Post-und FernmeldewesenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Verwendung des Beschwerdeführers bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH und Verneinung einer Versetzung bzw qualifizierten Verwendungsänderung; gesetzmäßige Zusammensetzung der BerufungskommissionRechtssatz
Aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles bestehen gegen die vom Beschwerdeführer kritisierte gesetzliche Regelung des §17 PoststrukturG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere auch nicht im Hinblick auf das aus Art18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot.
Die Verwendung eines Beamten bei einem Unternehmen iSd §17 Abs1a zweiter Satz PoststrukturG wird nicht durch das Gesetz "selbst konkret verfügt sondern lediglich in allgemeiner Form gestattet".
Die Berufungskommission vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass mit der vom Beschwerdeführer bekämpften Personalmaßnahme weder eine Änderung seines Dienstortes noch eine Änderung der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung verbunden sei. Es handle sich dabei vielmehr um die Zuordnung aller Arbeitsplätze der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Telekom Austria Personalmanagement GmbH. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Verwendung sei im Wesentlichen unverändert geblieben. Bei der genannten Zuordnung von Arbeitsplätzen habe es sich weder um eine Versetzung nach §38 BDG 1979 noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung nach §40 leg cit gehandelt. Daher habe die Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Verfügung für die Dienstbehörde nicht bestanden. Diese Rechtsauffassung ist zumindest vertretbar, weshalb von einer Willkür indizierenden Vorgangsweise keinesfalls gesprochen werden kann; ebenso wenig davon, dass die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicher Weise einen gleichheitswidrigen Inhalt beigemessen hätte.
Zusammensetzung des entscheidenden Senates der Berufungskommission entsprechend §41c BDG 1979 nach der für das Jahr 2001 geltenden und durch Anschlag veröffentlichten Geschäftsverteilung.
ebenso: E v 11.12.02, B1580/01, mit bloßem Verweis auf das vorliegende Erkenntnis.
Siehe auch E v 11.12.02, B1546/01: weiters keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; kein Eingriff in das Eigentumsrecht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Determinierungsgebot, Dienstrecht, Berufungskommission, Versetzung, Verwendungsänderung, Post- und FernmelderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1581.2001Dokumentnummer
JFR_09978870_01B01581_01