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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0406 B VS 24. November 1998 RS 4Stammrechtssatz
Die Prüfung eines Wiederaufnahmeantrages durch den VwGH ist nicht auf jene Ziffern des § 45 Abs 1 VwGG beschränkt, auf die sich der Antrag ausdrücklich stützt; der VwGH hat gegebenenfalls auch andere der in § 45 Abs 1 Z 1 bis 5 VwGG genannten Wiederaufnahmegründe zu berücksichtigen, sofern ein solcher Wiederaufnahmegrund nach den im Antrag behaupteten Umständen erkennbar ist und eine solche Prüfung daher angezeigt erscheint (Hinweis B 7. 7. 1987, 87/07/0063, 14. 3. 1988, 88/10/0024, 0028 ua; hier: Der auf § 45 Abs 1 Z 2 VwGG gestützte Wiederaufnahmeantrag ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG zu untersuchen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001210112.X01Im RIS seit
21.02.2002