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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gebührt der Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes auch im Fall der Abtretung einer Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof nur einmal. Das VwGG enthält auch keine Grundlage für den Ersatz von Schriftsatzaufwand, der im Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001100173.X01Im RIS seit
18.02.2002