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L55206 Bergwacht Naturwacht SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Voraussetzung der Gesetzmäßigkeit eines auf § 13 Abs 7 und § 22 Abs 2 lit b Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977 gestützten, unter einem die Abberufung als Bezirksleiter-Stellvertreter und Ortseinsatzleiter und den Widerruf der Bestellung zum Berg- und Naturwächter verfügenden Bescheides ist die Feststellung von Sachverhalten oder eines Sachverhaltskomplexes, durch die der Tatbestand der gröblichen Verletzung der Pflichten sowohl eines Bezirksleiters (§ 13 Abs 7 iVm § 10 Abs 2 lit a bis c Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977) als auch eines Ortseinsatzleiters (§ 13 Abs 7 iVm § 11 Abs 2 und 3 Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977) bzw der Verletzung der Pflichten eines Berg- und Naturwächters (§ 22 Abs 2 Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977) verwirklicht wird. Im Hinblick auf die unterschiedliche Regelung der Pflichtenkreise eines Bezirksleiters, eines Ortseinsatzleiters oder eines Berg- und Naturwächters kommen dabei - je nach Lage des Falles - zum einen Sachverhalte oder Sachverhaltskomplexe in Betracht, die die oben genannten Abberufungs- bzw Widerrufsgründe kumulativ verwirklichen, als auch solche, die nur einen dieser Gründe herstellen. Im letztgenannten Fall setzt die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, der unter einem die Abberufung eines Funktionärs als Bezirksleiterstellvertreter und Ortseinsatzleiter und den Widerruf seiner Bestellung zum Berg- und Naturwächter verfügt, wenn er auf mehrere Gründe gestützt ist, eine klare Zuordnung zum jeweiligen Abberufungs- bzw Widerrufstatbestand voraus. Eine solche Zuordnung kann jedoch dann entfallen, wenn ein Sachverhalt mängelfrei festgestellt wird, der (kumulativ) den Merkmalen jedes der angewendeten Abberufungs- bzw Widerrufsgründe entspricht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001100070.X02Im RIS seit
05.03.2002