RS Vwgh 2001/11/12 99/10/0268

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Veröffentlicht am 12.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;
AVG §76 Abs1;
AVG §76;

Rechtssatz

Nach § 76 AVG kommt nur der Ersatz der der Behörde erwachsenen Barauslagen, d.h. jener Aufwendungen in Betracht, die aus der Durchführung einer Amtshandlung entstehen und die über den allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen (vgl zB die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Aufl, § 76 AVG, E 8, referierte Rechtsprechung). Soweit Amtssachverständige beigezogen werden, entsteht somit im Grunde des § 76 AVG kein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen. Soweit Barauslagen durch die Beiziehung nicht amtlicher Sachverständiger entstanden sind, setzt die Ersatzpflicht des Antragstellers gemäß § 76 Abs 1 AVG weiters voraus, dass die Voraussetzungen der Beiziehung nicht amtlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 Abs 2 und 3 AVG vorlagen, insbesondere somit, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder die Beiziehung nicht amtlicher Sachverständiger mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten war (§ 52 Abs 2 AVG) oder - auf Anregung der Partei - wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist (§ 52 Abs 3 AVG).

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100268.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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