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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Nach § 76 AVG kommt nur der Ersatz der der Behörde erwachsenen Barauslagen, d.h. jener Aufwendungen in Betracht, die aus der Durchführung einer Amtshandlung entstehen und die über den allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen (vgl zB die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Aufl, § 76 AVG, E 8, referierte Rechtsprechung). Soweit Amtssachverständige beigezogen werden, entsteht somit im Grunde des § 76 AVG kein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen. Soweit Barauslagen durch die Beiziehung nicht amtlicher Sachverständiger entstanden sind, setzt die Ersatzpflicht des Antragstellers gemäß § 76 Abs 1 AVG weiters voraus, dass die Voraussetzungen der Beiziehung nicht amtlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 Abs 2 und 3 AVG vorlagen, insbesondere somit, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder die Beiziehung nicht amtlicher Sachverständiger mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten war (§ 52 Abs 2 AVG) oder - auf Anregung der Partei - wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist (§ 52 Abs 3 AVG).
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100268.X01Im RIS seit
05.03.2002