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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Festlegung einer als Benützungsgebühr zuwertenden Wasserleitungsanschlußgebühr; Zulässigkeit derAusschreibung durch die Gemeinde aufgrund desFinanzausgleichsgesetzes ohne landesgesetzliche ErmächtigungRechtssatz
§2 Z2 erster Satz der WasserleitungsgebührenO der Gemeinde Kirchdorf in Tirol vom 01.02.93 wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Tiroler Landesregierung weist zu Recht darauf hin, daß das Erfordernis einer Abwasserbeseitigung typischerweise erst entsteht, sobald ein Gebäude benützt wird, während Wasser typischerweise schon gebraucht wird, sobald mit dem Bau eines Gebäudes begonnen wird. Die Rechtsprechung zu Kanalanschlußgebühren in Tirol (vgl zB E v 30.11.01, V66/01) läßt sich daher auf Wasseranschlußgebühren nicht übertragen. Der Beginn der Wasserversorgung steht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Baubeginn. Die Anschlußgebühr steht damit am Beginn eines förmlichen Benützungsverhältnisses und ist somit als Benützungsgebühr zu qualifizieren. Für eine Benützungsgebühr bedarf es jedoch keiner landesgesetzlichen Grundlage; sie kann aufgrund des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes (hier: §15 Abs3 Z5 FAG 1997) ausgeschrieben werden.
Einstellung des amtswegigen Prüfungsverfahrens hinsichtlich des zweiten Satzes in §2 Z2 mangels eines untrennbaren Zusammenhanges mit dem präjudiziellen ersten Satz dieser Bestimmung.
(Anlaßfall: B2388/98, E v 02.12.02, Abweisung der Beschwerde).
Siehe auch V 68/01, E v 30.09.03, hinsichtlich §2 Z1 Abs2 der WasserleitungsgebührenO der Gemeinde Wildermieming vom 12.12.86:
Bei der angefochtenen Wortfolge geht es nur um die Anschlußgebühr bei Zu- und Umbauten; der Wasserbedarf, der mit Zu- und Umbauten verbunden ist, wird typischerweise aus dem ohnedies vorhandenen Wasseranschluß des Altbestandes gedeckt werden. Unter diesen Umständen begegnet es auch keinen Bedenken, daß die Gebührenpflicht nicht - wie in dem dem E vom 02.12.02, V 123/01, zugrundeliegenden Fall - mit Baubeginn des Objektes, sondern bereits mit Rechtskraft der Baubewilligung entsteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abgabenbegriff, Gebühr, Interessentenbeiträge, Finanzverfassung,Finanzausgleich, Abgaben Gemeinde-, VfGH / Prüfungsumfang,WasserversorgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V123.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009