RS Vfgh 2002/12/2 V123/01 - V68/01

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Veröffentlicht am 02.12.2002
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6930 Wasserversorgung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
FAG 1997 §14 Abs1 Z15, Z16
FAG 1997 §15 Abs3 Z5
WasserleitungsgebührenO der Gemeinde Kirchdorf in Tirol vom 01.02.93 §2 Z2
WasserleitungsgebührenO der Gemeinde Wildermieming vom 12.12.86 §2 Z1 Abs2

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Festlegung einer als Benützungsgebühr zuwertenden Wasserleitungsanschlußgebühr; Zulässigkeit derAusschreibung durch die Gemeinde aufgrund desFinanzausgleichsgesetzes ohne landesgesetzliche Ermächtigung

Rechtssatz

§2 Z2 erster Satz der WasserleitungsgebührenO der Gemeinde Kirchdorf in Tirol vom 01.02.93 wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Tiroler Landesregierung weist zu Recht darauf hin, daß das Erfordernis einer Abwasserbeseitigung typischerweise erst entsteht, sobald ein Gebäude benützt wird, während Wasser typischerweise schon gebraucht wird, sobald mit dem Bau eines Gebäudes begonnen wird. Die Rechtsprechung zu Kanalanschlußgebühren in Tirol (vgl zB E v 30.11.01, V66/01) läßt sich daher auf Wasseranschlußgebühren nicht übertragen. Der Beginn der Wasserversorgung steht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Baubeginn. Die Anschlußgebühr steht damit am Beginn eines förmlichen Benützungsverhältnisses und ist somit als Benützungsgebühr zu qualifizieren. Für eine Benützungsgebühr bedarf es jedoch keiner landesgesetzlichen Grundlage; sie kann aufgrund des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes (hier: §15 Abs3 Z5 FAG 1997) ausgeschrieben werden.

Einstellung des amtswegigen Prüfungsverfahrens hinsichtlich des zweiten Satzes in §2 Z2 mangels eines untrennbaren Zusammenhanges mit dem präjudiziellen ersten Satz dieser Bestimmung.

(Anlaßfall: B2388/98, E v 02.12.02, Abweisung der Beschwerde).

Siehe auch V 68/01, E v 30.09.03, hinsichtlich §2 Z1 Abs2 der WasserleitungsgebührenO der Gemeinde Wildermieming vom 12.12.86:

Bei der angefochtenen Wortfolge geht es nur um die Anschlußgebühr bei Zu- und Umbauten; der Wasserbedarf, der mit Zu- und Umbauten verbunden ist, wird typischerweise aus dem ohnedies vorhandenen Wasseranschluß des Altbestandes gedeckt werden. Unter diesen Umständen begegnet es auch keinen Bedenken, daß die Gebührenpflicht nicht - wie in dem dem E vom 02.12.02, V 123/01, zugrundeliegenden Fall - mit Baubeginn des Objektes, sondern bereits mit Rechtskraft der Baubewilligung entsteht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abgabenbegriff, Gebühr, Interessentenbeiträge, Finanzverfassung,Finanzausgleich, Abgaben Gemeinde-, VfGH / Prüfungsumfang,Wasserversorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V123.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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