RS Vwgh 2001/11/12 2001/10/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2001
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Index

L68502 Forst Wald Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §367;
ForstG Krnt 1979 §2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses, welches vorliegt, wenn eine "Beschwer" des Beschwerdeführers gegeben ist. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer; vgl die hg Beschlüsse vom 26. Mai 1988, Zl 88/09/0031, oder vom 15. März 2000, Zl 99/09/0222). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, entspricht der die Waldteilung bewilligende Bescheid doch dem gemeinschaftlichen Antrag der beiden Hälfteeigentümer, somit dem Antrag des Beschwerdeführers, der einer der beiden Hälfteeigentümer ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellung nicht durch den Beschwerdeführer aus eigenem, sondern auf Grund der Entscheidung des Bezirksgerichtes, mit der die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Antrag ersetzt worden ist, erfolgte (vgl § 367 erster Satz EO).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100158.X01

Im RIS seit

18.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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