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L55206 Bergwacht Naturwacht SteiermarkNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass dann, wenn ein Organwalter Aufgaben im Rahmen des Aufsichtsrechts gemäß § 13 Abs 1 Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977 wahrnimmt, das durch diese Tätigkeit bedingte Verhältnis zum Landesleiter und zum Landesvorstand der Berg- und Naturwacht für sich genommen nicht geeignet ist, die Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001100070.X01Im RIS seit
05.03.2002