RS Vwgh 2001/11/12 99/10/0123

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Veröffentlicht am 12.11.2001
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Index

27/02 Notare

Norm

NO 1871 §163 Abs1;
NO 1871 §165 Abs4;

Rechtssatz

Eine Erweiterung der Beschuldigungspunkte in der Verhandlung wird von der Notariatsordnung nicht ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass der Beschuldigte dadurch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht geschmälert wird. Es dürfen daher Beschuldigungspunkte, die dem Beschuldigten nicht so rechtzeitig und bestimmt bekannt gegeben wurden, dass er sich in gleicher Art und Weise verteidigen konnte, als wären sie ihm im Zuge der Anberaumung der Verhandlung bekannt gegeben worden, einem Schuldspruch gemäß § 165 Abs 4 NO 1871 nicht zu Grunde gelegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100123.X04

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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