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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Abweisung der Beschwerde gegen die Vorschreibung einer Wasseranschlußgebühr im Anlaßfall; keine Bedenken gegen die Höhe dieser BenützungsgebührRechtssatz
Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall nach Ausspruch im E v 02.12.02, V123/01, daß §2 Z2 erster Satz der WasserleitungsgebührenO der Gemeinde Kirchdorf in Tirol vom 01.02.93 nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird.
Gebühren iSd §15 Abs3 Z5 FAG 1997 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen. Dadurch, daß seit dem FAG 1993 Gebühren bis zum doppelten Jahresaufwand ausgeschrieben werden dürfen, hat sich an den Grundsätzen nichts geändert. Nach VfSlg. 13310/1992 muß die Gebühr in der Weise sachlich ausgestaltet sein, daß ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung steht. Dieses Ausmaß kann unmittelbar oder mittelbar berechnet werden. Der Verordnungsgeber kann von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen; die Benützungsgebühr muß nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im einzelnen berechnet werden, weil Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solcher.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich §4 der WasserleitungsgebührenO der Gemeinde Kirchdorf in Tirol als unbedenklich: Bemessungsgrundlage ist danach die verbaute Grundfläche, vervielfacht mit der Anzahl der Geschoße. Daran ändert es nichts, daß Keller und ausgebaute Dachgeschoße als je ein Geschoß zählen. Angesichts der - hier zulässigen - Durchschnittsbetrachtung kann dem Verordnungsgeber auch insoweit nicht entgegengetreten werden.
Schlagworte
Finanzverfassung, Finanzausgleich, Gebühr, Abgaben Gemeinde-, Wasserversorgung, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B2388.1998Dokumentnummer
JFR_09978798_98B02388_01