RS Vwgh 2001/11/12 99/10/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2001
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Index

27/02 Notare

Norm

NO 1871 §163 Abs1;
NO 1871 §165 Abs4;

Rechtssatz

"Zur Last gelegt" im Sinne des § 165 Abs 4 NO 1871 wird eine Standespflichtverletzung einem Notar im Disziplinarverfahren, indem ihm die Beschuldigungspunkte bekannt gegeben werden. Diese Bekanntgabe hat - jedenfalls - anlässlich der Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu erfolgen; diesfalls sind nach der ausdrücklichen Anordnung des § 163 Abs 1 letzter Satz NO 1871 "die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100123.X03

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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