Index
27/02 NotareNorm
NO 1871 §163 Abs1;Rechtssatz
"Zur Last gelegt" im Sinne des § 165 Abs 4 NO 1871 wird eine Standespflichtverletzung einem Notar im Disziplinarverfahren, indem ihm die Beschuldigungspunkte bekannt gegeben werden. Diese Bekanntgabe hat - jedenfalls - anlässlich der Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu erfolgen; diesfalls sind nach der ausdrücklichen Anordnung des § 163 Abs 1 letzter Satz NO 1871 "die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100123.X03Im RIS seit
05.03.2002