RS Vwgh 2001/11/12 2001/10/0171

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Veröffentlicht am 12.11.2001
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs7;
PSchOG OÖ 1992 §53 Abs2 idF 1995/001;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2001, G 86/99-15 u.a., wurde § 53 Abs. 2 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 - O.ö. POG 1992, LGBl. Nr. 35 idF LGBl. Nr. 1/1995, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass die Aufhebung mit 1. Juni 2002 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der angefochtene Bescheid beruht (insbesondere) auf jener gesetzlichen Vorschrift, die der Verfassungsgerichtshof im eben erwähnten Erkenntnis als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die vorliegende Beschwerdesache bildet einen Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Das Gesetz ist im Beschwerdefall somit nicht anzuwenden. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100171.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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