Index
L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2001, G 86/99-15 u.a., wurde § 53 Abs. 2 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 - O.ö. POG 1992, LGBl. Nr. 35 idF LGBl. Nr. 1/1995, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass die Aufhebung mit 1. Juni 2002 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der angefochtene Bescheid beruht (insbesondere) auf jener gesetzlichen Vorschrift, die der Verfassungsgerichtshof im eben erwähnten Erkenntnis als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die vorliegende Beschwerdesache bildet einen Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Das Gesetz ist im Beschwerdefall somit nicht anzuwenden. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001100171.X01Im RIS seit
18.02.2002