RS Vwgh 2001/11/12 99/10/0145

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Veröffentlicht am 12.11.2001
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
58/01 Bergrecht
58/02 Energierecht

Norm

BergG 1975 §238;
MinroG 1999 §80;
MinroG 1999 §83 Abs1;
MinroG 1999 §83 Abs2;
NatSchG OÖ 1995 §12 Abs1 Z2;
ROG OÖ 1994 §18 Abs7;

Rechtssatz

Bei Bestehen einer Gewinnungsbewilligung nach § 238 BergG 1975 ist zwar die Verwirklichung eines entsprechenden Bergbauvorhabens auf dem betreffenden Bergbaugebiet als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen, die naturschutzbehördliche Genehmigung wird damit aber nicht vorweggenommen. Daran ändert auch die Berücksichtigung von Planungen des Bundes im Flächenwidmungsplan gemäß § 18 Abs 7 OÖ ROG 1994 nichts. Die Gewichtung des öffentlichen (und - nach § 12 Abs 1 Z 2 OÖ NatSchG 1995 - des privaten) Interesses an dem Bergbauvorhaben und seine Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Natur und Landschaft bleibt im Bewilligungsverfahren der Naturschutzbehörde vorbehalten (vgl zB die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 1993, Zl 92/10/0437, vom 29. Mai 1995, Zl 91/10/0227, und vom 17. März 1997, Zl 92/10/0398). Die naturschutzrechtliche Interessenabwägung gemäß § 12 Abs 1 Z 2 OÖ NatSchG 1995 bleibt auch dann der Naturschutzbehörde vorbehalten, wenn der Antragsteller auf Grund eines gemäß den §§ 80 ff Mineralrohstoffgesetz, BGBl I Nr 38/1999, genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes zum obertägigen Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe berechtigt ist. Auch der Umstand, dass die zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans zuständige Behörde das öffentliche Interesse an der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans gegen die "anderen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplans" abzuwägen hat (vgl § 83 Abs 1 und 2 Mineralrohstoffgesetz), bedeutet nicht, dass die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes das Ergebnis der naturschutzbehördlichen Interessenabwägung vorwegnähme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100145.X03

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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