RS Vwgh 2001/11/12 99/10/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;

Rechtssatz

Dass "der geologische Amtssachverständige zur Prüfung der Materialzusammensetzung und Standfestigkeit des von ihm im bestehenden Schotterabbaufeld noch vorgefundenen Schottermaterials und Abraum nicht in der Lage" gewesen sei, stellt keine taugliche Begründung für die Annahme dar, dass die Voraussetzungen für die Beiziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen vorgelegen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100268.X02

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten