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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Dass "der geologische Amtssachverständige zur Prüfung der Materialzusammensetzung und Standfestigkeit des von ihm im bestehenden Schotterabbaufeld noch vorgefundenen Schottermaterials und Abraum nicht in der Lage" gewesen sei, stellt keine taugliche Begründung für die Annahme dar, dass die Voraussetzungen für die Beiziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen vorgelegen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100268.X02Im RIS seit
05.03.2002