RS Vwgh 2001/11/12 99/10/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2001
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Rodungsbewilligung zum Zweck des Schotterabbaus hat die Behörde keinen Vergleich des anlässlich einer früher erteilten Rodungsbewilligung angenommenen und des derzeit anzunehmenden Gewichts der öffentlichen Interessen am Schotterabbau vorzunehmen. Sie hat vielmehr allein bezogen auf die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides das Gewicht der öffentlichen Interessen an der Gewinnung des mineralischen Rohstoffes zu beurteilen. Dieser Beurteilung hat sie insbesondere eine Prognose des Bedarfes an dem in Rede stehenden mineralischen Rohstoff und der zukünftigen Versorgungssituation zu Grunde zu legen; die Situation im Zeitpunkt der Erteilung einer früheren Bewilligung ist im erwähnten Zusammenhang ohne jede Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100137.X03

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten