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L00019 Landesverfassung WienNorm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Rechtssatz
Gemäß § 94 Abs. 1 Wiener Stadtverfassung wird der Bürgermeister mit Ausnahme des Vorsitzes im Gemeinderat von den Vizebürgermeistern vertreten. Es muss als notorisch angesehen werden, wer in Wien Vizebürgermeister ist. Durch die Unterfertigung der gemäß § 17 MeldeG 1991 beim VwGH erhobenen Beschwerde unterhalb der Funktionsbezeichnung: "Der Bürgermeister der Stadt Wien" wurde das Vertretungsverhältnis in unzweifelhafter Weise offengelegt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050864.X01Im RIS seit
18.03.2002