RS Vwgh 2001/11/13 2001/05/0864

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2001
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §17 Abs6;
MeldeG 1991 §17;
VwGG §34 Abs1;
WStV 1968 §94 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 94 Abs. 1 Wiener Stadtverfassung wird der Bürgermeister mit Ausnahme des Vorsitzes im Gemeinderat von den Vizebürgermeistern vertreten. Es muss als notorisch angesehen werden, wer in Wien Vizebürgermeister ist. Durch die Unterfertigung der gemäß § 17 MeldeG 1991 beim VwGH erhobenen Beschwerde unterhalb der Funktionsbezeichnung: "Der Bürgermeister der Stadt Wien" wurde das Vertretungsverhältnis in unzweifelhafter Weise offengelegt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050864.X01

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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