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27 RechtspflegeNorm
StGG Art5 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung von Gerichtsgebühren für einen Zwischenfeststellungsantrag infolge grober Verkennung der Rechtslage; keine gesetzliche Grundlage für eine solche VorschreibungRechtssatz
Das GGG erwähnt den Zwischenantrag auf Feststellung nicht.
Gemäß §3 Abs1 GGG ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, auch wenn die Klage mehrere Anträge enthält; das Gleiche gilt "für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist". Obwohl §3 Abs1 GGG nur die schriftlich eingebrachte Klage im Auge hat, gilt er auch für Protokollarklagen, die jedenfalls gebührenpflichtig sind (§2 Abs1 lita GGG). Dementsprechend sind von den "anderen Eingaben und Schriften" auch zu Protokoll gegebene Anträge miterfaßt. Zwischenanträge auf Feststellung - wie der im Beschwerdefall während der mündlichen Streitverhandlung gestellte Antrag - lösen daher keine Gebührenpflicht aus, denn das GGG bestimmt an keiner Stelle "etwas anderes". Hätte der Gesetzgeber den Zwischenantrag als gebührenauslösenden Tatbestand normieren wollen, so hätte er dies angesichts des von ihm gewählten Regelungssystems ausdrücklich getan.
Anders VwGH vom 06.10.94, 93/16/0137, und OGH in Judikat 65 neu vom 24.11.56.
Die Entscheidungen setzen bereits voraus, daß aufgrund eines Zwischenantrags Gerichtsgebühren zu zahlen sind; begründet wird diese Voraussetzung damit jedoch nicht.
Zahlungspflicht auch aus §15 Abs2 GGG nicht ableitbar.
Aufhebung des angefochtenen Bscheids zur Gänze, auch hinsichtlich Spruchpunkt 2 (Abweisung eines Eventualantrags).
Über den Eventualantrag konnte die belangte Behörde nur deshalb absprechen, weil sie den Primärantrag der Beschwerdeführerinnen abwies und ihm nicht - wozu sie nach dem Gesagten verpflichtet war - stattgab.
Kostenzuspruch.
In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 359,70 sowie der Ersatz der entrichteten Gebühr gemäß §17a VfGG von € 181,68 enthalten. Die Beschwerdeführerinnen haben zwar den doppelten Betrag (S 5.000,-) an Gebühren entrichtet, dies offenbar deshalb, weil die Beschwerde von zwei beschwerdeführenden Gesellschaften eingebracht worden ist. §17a VfGG sieht jedoch auch für diesen Fall nur eine Gebühr von (damals) S 2.500,- vor (vgl den Bericht des Verfassungsausschusses, 784 BlgNR 20. GP 1).
Schlagworte
Bescheid Trennbarkeit, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH / Kosten, ZivilprozeßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1228.1999Dokumentnummer
JFR_09978798_99B01228_01