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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat als Nachbar im baupolizeilichen Verfahren nach § 35 NÖ Bauordnung 1996 Parteistellung hinsichtlich eines baupolizeilichen Auftrages. Er hat auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen letztlich auch vor diesem verfolgbaren Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages, weshalb die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, über diesen Antrag bescheidmäßig abzusprechen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. März 1989, Zl. 87/05/0195, und die dort zitierte Vorjudikatur). Während im Allgemeinen nach den österreichischen Bauordnungen und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Nachbarn ein Anspruch auf die Erteilung eines behördlichen Auftrages nicht zusteht, hat der Verwaltungsgerichtshof im Anwendungsbereich des § 118 der NÖ Bauordnung 1976 ein solches Recht des Nachbarn dann bejaht, wenn durch den vorschriftswidrig errichteten Bau subjektivöffentliche Rechte des Nachbarn verletzt werden. Dasselbe gilt auch für die nunmehr in Kraft stehende Bauordnung 1996.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050036.X01Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009