RS Vwgh 2001/11/13 2001/05/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118;
BauO NÖ 1996 §35;
BauRallg;
B-VG Art132;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat als Nachbar im baupolizeilichen Verfahren nach § 35 NÖ Bauordnung 1996 Parteistellung hinsichtlich eines baupolizeilichen Auftrages. Er hat auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen letztlich auch vor diesem verfolgbaren Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages, weshalb die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, über diesen Antrag bescheidmäßig abzusprechen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. März 1989, Zl. 87/05/0195, und die dort zitierte Vorjudikatur). Während im Allgemeinen nach den österreichischen Bauordnungen und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Nachbarn ein Anspruch auf die Erteilung eines behördlichen Auftrages nicht zusteht, hat der Verwaltungsgerichtshof im Anwendungsbereich des § 118 der NÖ Bauordnung 1976 ein solches Recht des Nachbarn dann bejaht, wenn durch den vorschriftswidrig errichteten Bau subjektivöffentliche Rechte des Nachbarn verletzt werden. Dasselbe gilt auch für die nunmehr in Kraft stehende Bauordnung 1996.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050036.X01

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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