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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AufzugsO NÖ 1995 §2 Abs4;Rechtssatz
Adressat eines Auftrages nach § 2 Abs. 4 NÖ AufzugsO 1995 hat der Eigentümer zu sein (vgl. im Übrigen auch § 33 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996). Es war daher rechtswidrig, den Auftrag der Gebäudeverwaltung zu erteilen. Ein solcher Auftrag durfte aber rechtens auch nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt werden, weil diese nicht Eigentümerin der Liegenschaft ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 1998, Zl. 96/06/0182, zur Tiroler Bauordnung, und vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0081, sowie vom 20. April 2001, Zl. 98/05/0150, je zur Wiener Bauordnung; vgl. auch aus jüngerer Zeit den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26. September 2000, 5 Ob 235/00w, NZ 2001, 370, worin darauf verwiesen wurde, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG 1975 Quasi-Rechtspersönlichkeit nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft besitzt, nicht aber Eigentümerrechte). Eine Vorstellungs- und Beschwerdelegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Abwehr des ihr mit dem Berufungsbescheid erteilten Auftrages ist aber jedenfalls zu bejahen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050633.X01Im RIS seit
06.02.2002