Index
44 ZivildienstNorm
B-VG Art137 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Klage eines Zivildieners betreffend Auszahlung eines höheren Verpflegungsbeitrages nach Aufhebung von Bestimmungen der Zivildienstgesetz-Novelle 2000 betreffend Entfall des Anspruches auf unentgeltliche Verpflegung und Erhöhung der Grundvergütung durch den Verfassungsgerichtshof; keine Zulässigkeit einer Klage infolge der Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines ErsatzbescheidesRechtssatz
Der VfGH hat mit E v 06.12.01, B1920/00, (Anlassfall zu G212/01, E v 06.12.01) den damals vom Einschreiter angefochtenen Bescheid aufgehoben. Mit dieser Entscheidung ist der Antrag des Einschreiters an den Bundesminister für Inneres auf Feststellung, "inwieweit ich einen Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung habe", (neuerlich) als unerledigt zu betrachten.
Das aufhebende Erkenntnis hat nämlich zur Folge, dass gem. §87 Abs2 VfGG die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Verwaltungsverfahren ist somit seit dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wieder in der Lage, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (vgl dazu etwa VfSlg 11.318/1987).
Wenn die zuständige Behörde säumig ist, eröffnet dies dem Einschreiter zwar die Möglichkeit der Ergreifung der in Säumnisfällen vorgesehenen Rechtsbehelfe, führt aber nicht dazu, dass eine Klage gem. Art137 B-VG zulässig ist.
Auch die nach den Entscheidungen zu G212/01 und G275/01, E v 29.06.02, erfolgten Neuregelungen im Bereich des Zivildienstrechts haben nichts daran geändert, dass die Behörde gehalten ist, einen Bescheid zu erlassen.
(She auch A11/02 ua, B v 11.12.02: Zurückweisung weiterer Klagen unter Verweis auf A10/02).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Klagen, VfGH / Prüfungsmaßstab, Ersatzbescheid, ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:A10.2002Dokumentnummer
JFR_09978797_02A00010_01