RS Vwgh 2001/11/13 2000/01/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Dass die dem Asylwerber drohenden Beeinträchtigungen, denen zweifelsohne asylrelevante Intensität zukäme, verbrecherischen Ursprungs sind (sei es, um ihn zum "Schweigen" zu bringen, sei es, um sich für seine polizeiliche Aufklärungsarbeit zu rächen), führt nicht zwingend zu dem Ergebnis, dass seinem Asylantrag kein Erfolg beschieden sein kann. In Ergänzung dazu kommt es vielmehr entscheidend auch darauf an, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz - bestünde ein solcher, wäre der Asylantrag jedenfalls schon deshalb abzuweisen - zurückzuführen ist. Wäre der Heimatstaat des Asylwerbers aus den in Art. 1 Abschn A Z 2 FlKonv genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme der primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu. Das folgert daraus, dass das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist, sodass bei der Beurteilung des Vorliegens eines Konventionsgrundes letztlich auch der Frage nach den Ursachen des Unterbleibens eines solchen Schutzes Bedeutung beigemessen werden muss (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010098.X02

Im RIS seit

07.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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