RS Vwgh 2001/11/13 2001/05/0932

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

AVG §46;
AVG §52 impl;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Eine Stellungnahme des Österreichischen Statistischen Zentralamtes (nunmehr: Bundesanstalt "Statistik Österreich"), die einem Gutachten eines Sachverständigen vergleichbar ist, kann sich nicht in einer unbegründeten und nicht nachvollziehbaren Aussage erschöpfen, "das Ausmaß der Zeit, die er (gemeint: Betroffener) in X verbringt, (reicht) für sich alleine aus, um einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen". Hiebei handelt es sich nämlich um eine allein der Behörde zustehende rechtliche Beurteilung. Die Bundesanstalt kann nur - ohne selbst Ermittlungen in der Sache selbst anstellen zu dürfen - "zum Ermittlungsergebnis" nachvollziehbare Ausführungen darüber machen, ob die von der Behörde in ihrer Entscheidung zu beachtenden Behauptungen der Parteien auf Grund der einschlägigen Statistiken einer Plausibilitätsprüfung standhalten und bei widerstreitenden Sachverhalten, welche der Behauptungen diesen Vorgaben eher entsprechen.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050932.X06

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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