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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0930 E 13. November 2001 RS 3Stammrechtssatz
Um dem Ziel des Reklamationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 - "die Richtigkeit einer von einem Meldepflichtigen vorgenommenen Erklärung seines Hauptwohnsitzes im öffentlichen Interesse zu hinterfragen" (Hinweis E VfGH 26.9.2001, G 139/00 ua) - nachkommen zu können, hat die Behörde (§ 17 Abs. 1 MeldeG 1991) in ihrer Entscheidung für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen des Betroffenen als wesentliches Tatbestandsmerkmal seines Hauptwohnsitzes gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 eine Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050932.X03Im RIS seit
12.12.2001