RS Vwgh 2001/11/13 2001/05/0932

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0930 E 13. November 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Um dem Ziel des Reklamationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 - "die Richtigkeit einer von einem Meldepflichtigen vorgenommenen Erklärung seines Hauptwohnsitzes im öffentlichen Interesse zu hinterfragen" (Hinweis E VfGH 26.9.2001, G 139/00 ua) - nachkommen zu können, hat die Behörde (§ 17 Abs. 1 MeldeG 1991) in ihrer Entscheidung für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen des Betroffenen als wesentliches Tatbestandsmerkmal seines Hauptwohnsitzes gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 eine Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050932.X03

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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