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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §45 Abs4;Rechtssatz
Es reicht aus, im Spruch des Bescheides als übertretene Norm die Vorschrift des § 45 Abs. 4 KFG 1967 zu zitieren. Es bedarf keiner näheren Konkretisierung durch Anführung des zweiten Satzes des § 45 Abs. 4 KFG 1967, ist doch die Zuordnung der Tat zum Tatbestand des zweiten Satzes zufolge ihrer Umschreibung (Lenken eines Klein-Busses mit Probefahrtkennzeichen, obwohl die Fahrt keine Probefahrt war) klar, zumal ohnehin nur der zweite Satz des § 45 Abs. 4 KFG 1967 unter Strafdrohung steht, weil nur dieser eine Gebotsvorschrift enthält.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030117.X01Im RIS seit
17.01.2002