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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §19 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/03/0293Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat zu § 54c VStG, der einen einfachgesetzlichen Ausschluss von Rechtsmitteln - wie § 19 Abs. 4 AVG - vorsieht, im Lichte des Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG ausgesprochen (Hinweis E 6.10.1997, G 1393/95 u.a., VfSlg 14957/1997), dass damit lediglich der Ausschluss der administrativen Rechtsmittel gemeint sei, die zur Disposition des einfachen Gesetzgebers stünden, ohne dass dadurch der verfassungsrechtlich vorgesehene Rechtsschutz durch die unabhängigen Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafsachen beseitigt werde. Unter "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes" gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG ist nach diesem Erkenntnis nicht nur das Verfahren zur Schaffung eines Straferkenntnisses (geregelt im II. Teil des VStG), sondern auch das behördliche Verfahren zu dessen Vollstreckung (geregelt im III. Teil des VStG) zu subsumieren, weil auch und gerade die Vollstreckungsmaßnahme die Verwirklichung der für Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Sanktion bedeutet und daher das darauf bezügliche Verfahren "wegen Verwaltungsübertretungen" geführt wird.
Schlagworte
BerufungsverfahrenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030292.X01Im RIS seit
15.03.2002Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010