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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art9;Rechtssatz
Nimmt die Vollstreckungsbehörde nicht selbst nach dem VVG die Vollstreckung von Geldleistungen vor (§ 3 Abs. 1 VVG), ist keine Vollstreckungsverfügung erforderlich. Ersuchen um Vollstreckung nach Art. 9 Rechtshilfeabkommen sind keine Vollstreckungsmaßnahmen nach dem VVG, die im Sinne der Judikatur (Hinweis E 24.9.1991, 90/11/0232) eine Vollstreckungsverfügung erfordern.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030380.X02Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011