RS Vwgh 2001/11/14 2001/03/0380

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken

Norm

RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art9;
VVG §3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nimmt die Vollstreckungsbehörde nicht selbst nach dem VVG die Vollstreckung von Geldleistungen vor (§ 3 Abs. 1 VVG), ist keine Vollstreckungsverfügung erforderlich. Ersuchen um Vollstreckung nach Art. 9 Rechtshilfeabkommen sind keine Vollstreckungsmaßnahmen nach dem VVG, die im Sinne der Judikatur (Hinweis E 24.9.1991, 90/11/0232) eine Vollstreckungsverfügung erfordern.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030380.X02

Im RIS seit

22.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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