RS Vwgh 2001/11/14 2001/03/0218

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0395 E 21. September 1995 RS 4

Stammrechtssatz

Die sogenannte relative Unbescholtenheit - nämlich, daß keine einschlägige Vorstrafe besteht - stellt keinen weiteren Milderungsgrund dar.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030218.X08

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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