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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/09/0395 E 21. September 1995 RS 4Stammrechtssatz
Die sogenannte relative Unbescholtenheit - nämlich, daß keine einschlägige Vorstrafe besteht - stellt keinen weiteren Milderungsgrund dar.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030218.X08Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
22.07.2009