RS Vwgh 2001/11/14 99/03/0303

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0084 E 29. September 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Wohl hat die Behörde dann, wenn durch die Verwirklichung des zur Genehmigung eingereichten Projektes Personen in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit Schaden erleiden können, einem solchen Schaden durch Vorschreibung entsprechender Auflagen zu begegnen. Dies hat jedoch von Amts wegen zu geschehen, ohne daß den betroffenen Personen darauf ein Rechtsanspruch zustünde (Hinweis E 13.3.1991, 90/03/0038 und E 24.4.1991, 90/03/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999030303.X02

Im RIS seit

22.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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