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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0042 E 30. Juni 1999 RS 2Stammrechtssatz
Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung im Grunde des Art 1 Abs 2 Z 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amtshilfe und Rechtshilfe in Verwaltungssachen ist gemäß Art 9 Abs 5 des Vertrages ausschließlich von der zuständigen Stelle des ersuchten Staates zu entscheiden.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030380.X01Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011