RS Vwgh 2001/11/14 2001/03/0380

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §63 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art1 Abs2 Z2;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art9 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0042 E 30. Juni 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung im Grunde des Art 1 Abs 2 Z 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amtshilfe und Rechtshilfe in Verwaltungssachen ist gemäß Art 9 Abs 5 des Vertrages ausschließlich von der zuständigen Stelle des ersuchten Staates zu entscheiden.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030380.X01

Im RIS seit

22.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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