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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Ein "erhebliches Interesse" der Straßenbenützer im Sinn des § 84 Abs. 3 StVO 1960 hat der VwGH dann angenommen, wenn die Werbung oder Ankündigung nicht lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist bzw. nicht lediglich in untypischen Einzelfällen dem vordringlichen Bedürfnis von Straßenbenützern dient (Hinweis E 12.10.1972, 955/71, und E 11.7.2001, 98/03/0210), wobei es nicht erforderlich ist, dass eine Ankündigung oder Werbung für die Gesamtheit der Straßenbenützer von erheblichem Interesse ist (Hinweis E 9.5.1984, 83/03/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030154.X04Im RIS seit
17.01.2002