RS Vwgh 2001/11/14 2000/03/0292

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs4;
AVG §19;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VStG §53a;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/03/0293

Rechtssatz

Der in § 19 Abs. 4 AVG angeordnete Rechtsmittelausschluss kann sich im Verwaltungsstrafverfahren nicht auf die Anrufung der unabhängigen Verwaltungssenate beziehen, dem stünde Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG entgegen. Die Anordnung in Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" bedeutet "die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Administrativverfahrens" (Hinweis E 23.5.1990, 90/17/0104). Dazu gehört auch eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat (Hinweis E 31.1.1995, 93/05/0066). In den vorliegenden Beschwerdeverfahren (betreffend einen Ladungsbescheid bzw. einen Vorführungsbescheid, die im Hinblick auf einen allfälligen Vollzug der in einer Strafverfügung vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafe mangels Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ergingen) ist daher der Instanzenzug nicht erschöpft, gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG bestand vielmehr noch ein Rechtsmittelzug an den unabhängigen Verwaltungssenat (Hinweis E 14.9.2001, 2000/02/0275).

Schlagworte

BerufungsverfahrenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030292.X03

Im RIS seit

15.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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