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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §19 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/03/0293Rechtssatz
Der in § 19 Abs. 4 AVG angeordnete Rechtsmittelausschluss kann sich im Verwaltungsstrafverfahren nicht auf die Anrufung der unabhängigen Verwaltungssenate beziehen, dem stünde Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG entgegen. Die Anordnung in Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" bedeutet "die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Administrativverfahrens" (Hinweis E 23.5.1990, 90/17/0104). Dazu gehört auch eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat (Hinweis E 31.1.1995, 93/05/0066). In den vorliegenden Beschwerdeverfahren (betreffend einen Ladungsbescheid bzw. einen Vorführungsbescheid, die im Hinblick auf einen allfälligen Vollzug der in einer Strafverfügung vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafe mangels Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ergingen) ist daher der Instanzenzug nicht erschöpft, gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG bestand vielmehr noch ein Rechtsmittelzug an den unabhängigen Verwaltungssenat (Hinweis E 14.9.2001, 2000/02/0275).
Schlagworte
BerufungsverfahrenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030292.X03Im RIS seit
15.03.2002Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010