Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §61aLeitsatz
Ergänzung eines Erkenntnisses durch eine KostenentscheidungRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat mit E v 08.10.02, V21/02-6, dem Individualantrag des Antragstellers zum überwiegenden Teil stattgegeben und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Gemeinde Nassereith vom 16.01.02 als gesetzwidrig aufgehoben. Die Entscheidung über die vom Antragsteller rechtzeitig verzeichneten Prozeßkosten ist jedoch unterblieben.
Es ist daher das Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) - antragsgemäß - durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen und dem Antragsteller nach §61a VfGG ein Prozeßkostenersatz in Höhe von € 2.142,-- zuzusprechen.
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V21.2002Dokumentnummer
JFR_09978795_02V00021_2_01