Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 darf nur dann erteilt werden, wenn die beiden Voraussetzungen, dass "das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist" und weiters "vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist", kumulativ gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030154.X02Im RIS seit
17.01.2002