Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0004 E 21. April 1999 RS 1Stammrechtssatz
Durch die Bestätigung eines nicht angefochtenen erstinstanzlichen Spruchteiles, der vom übrigen Spruch trennbar ist, nimmt die Berufungsbehörde eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999030003.X01Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012