RS Vwgh 2001/11/14 99/03/0003

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0004 E 21. April 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Bestätigung eines nicht angefochtenen erstinstanzlichen Spruchteiles, der vom übrigen Spruch trennbar ist, nimmt die Berufungsbehörde eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999030003.X01

Im RIS seit

22.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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