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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §19 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/03/0293Rechtssatz
Die angefochtenen Bescheide (Ladungsbescheid bzw. Vorführungsbescheid) ergingen im Hinblick auf einen allfälligen Vollzug der in einer Strafverfügung vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafe mangels Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafe. Die amtsärztliche Untersuchung, zu der der Beschwerdeführer geladen worden war, sollte offensichtlich dessen Hafttauglichkeit klären. Es handelt sich somit im Sinne des § 53a VStG um Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe (konkret der Ersatzfreiheitsstrafe). Die angefochtenen Bescheide ergingen daher in dem im III. Teil des VStG geregelten Vollstreckungsverfahren, sie sind demnach Bescheide im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens in dem vom Verfassungsgerichtshof (Hinweis E 6.10.1997, G 1393/95 u.a., VfSlg 14957/1997) weiter verstandenen Sinn (vgl. in diesem Sinne auch Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 1090f, Anm. 7).
Schlagworte
BerufungsverfahrenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030292.X02Im RIS seit
15.03.2002Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010