RS Vwgh 2001/11/14 2001/03/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

FG 1949 §26 Abs1;
FG 1949 §28 Abs2;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/03/0290 E 22. Jänner 1997 RS 1(hier: Gefahr im Verzug hätte im Hinblick auf ein schon seit 4 Jahren benütztes nicht bewilligtes Schnurlostelefon angenommen werden können; es sei denn, es hätte Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der bewilligungslose Besitz des Gerätes in unmittelbarer Folge eingestellt werde)

Stammrechtssatz

GEFAHR IM VERZUG iSd § 39 Abs 2 VStG ist gegeben, wenn für den Fall der Nichtbeschlagnahme die Fortsetzung der strafbaren Handlung wahrscheinlich ist oder eine Verbringung der Gegenstände, für die der Verfall als Strafe vorgesehen ist, und damit der Entzug vor dem Zugriff der Behörde verhindert werden soll. Auch eine Verdunklungsgefahr vermag die Gefahr im Verzug zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030218.X04

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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